SPuBa Immobilien UG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen     

SPuBA UG (Haftungsbeschränkt)

Vertragsgegenstand                                            

1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragsbestätigung / Auftragserteilung dargelegte Aufgabe der Bericht -erstattungen.

2. Als Grund für die Beauftragung der SPuBA UG gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SPuBA UG genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies der  SPuBA UG unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von der SPuBA UG ausdrücklich unterschrieben werden.

Rechte und Pflichten                                                                       

1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird der SPuBA UG  nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen durchgeführt.

2. Die SPuBA UG ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3. Die SPuBA UG kann, ohne eine besondere Zustimmung desAuftragebers, folgende für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km  (ab Büroadresse der SPuBA UG).

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers       

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die SPuBA UG notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und ausreicchend zurVerfügung zu stellen. Er hat die SPuBA UG bei ihrer Arbeit zu unterstützen und ihr den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,  die SPuBA UG unverzüglich auf Änderungen hinzu  weisen, die für das Gutachten von Belang sind.

Hilfskräfte                                                                

Die SPuBA UG ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann die SPuBA UG nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit der SPuBA UG zu zahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 250 € im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme.Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

Weitere Sachverständige                                               

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Die SPuBA UG haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

Terminvereinbarung                                       

Die SPuBA UG hat das Gutachten in einer für ihr zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

Schweigepflicht                                                        

1. Die SPuBA UG ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihr anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

2. Die SPuBA UG ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten  Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Urheberrecht                                                           

1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten

Zweck verwenden.Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn die SPuBA UG hierzu ausdrücklich ihr schriftliches Einverständnis gegeben hat.

2. Die SPuBA UG hat an dem von ihr erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

Auskunftspflicht                                             

Der Auftraggeber hat das Recht, von der SPuBA UG Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind,  sowie über den  euesten Stand des Gutachtens.

Vergütung der SPuBA UG     

1. Basis für die Vergütung der SPuBA UG sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB,  die entsprechende  Bestimmung in   diesen AGB, sowie die getroffenen Verein barungen des Gutachtervertrages.

2. Die SPuBA UG kann Vorauszahlungen für die von ihr geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Die SPuBA UG ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

3. Die SPuBA UG hat einen Anspruch darauf, die ihr entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4. Die volle Gebühr wird mit der Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen der SPuBA UG  90,00 €,für  die Hilfskräfte 55,00 €.

6. Im Einzelfall kann die SPuBA UG diese Gebühren bis zu 30 % überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B.  Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit ).

7. Die Leistungen der SPuBA UG, sowie Auslagen, die die SPuBA UG in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zahlungen      

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der Auftrag – geber für den Schaden einzustehen, der der SPuBA UG durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist die   SPuBA UG befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB ) zu verlangen.

Erfüllungsort                                       Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz der SPuBA UG.

Haftung                                                             

1. Die SPuBA UG haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.UG haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der SPuBA UG bei Vorbereitung ihres Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt die SPuBA UG von Haftungsansprüchen frei.

Kündigung

1. Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn die SPuBA UG in grober Weise gegen die ihr nach der Sachverständigen – ordnung  obliegenden Verpflichtungen verstößt.

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder der SPuBA UG keinen Zugang verschafft. Desweiteren gilt ein Kündigungsgrund als wichtig, wenn der Auftraggeber die SPuBA UG in ihrer Arbeit behindert oder ihr pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer  Mahnung der SPuBA UG nicht ändert.

Schlussbestimmungen                                                                    

1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung  dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen


SPuBA- Immobilien UG

Industriering Ost 66

47906 Kempen

Mail: info@spuba-immobilien.de

Tel.: 0172 2418624

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